Schlichter

Seit dem 1. Juni 2001 kann aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem Hessischen Schlichtungsgesetz wegen bestimmter Rechtsstreitigkeiten nur noch dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger nachweist, dass er zuvor versucht hat, sich mit dem Beklagten in einem sogenannten “Schlichtungsverfahren” über den Streitgegenstand gütlich zu einigen.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren können Sie der Schlichtungsordnung der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main entnehmen. Sie finden den Text auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de.

 

Hans-Jürgen Schmidt

Schlichter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Notar, Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Steuerrecht

Vorraussetzungen

Seit dem 1. Juni 2001 kann aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem Hessischen Schlichtungsgesetz wegen bestimmter Rechtsstreitigkeiten nur noch dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger nachweist, dass er zuvor versucht hat, sich mit dem Beklagten in einem sogenannten “Schlichtungsverfahren” über den Streitgegenstand gütlich zu einigen.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren können Sie der Schlichtungsordnung der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main entnehmen. Sie finden den Text auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de.

Ablauf der Schlichtung

  • Vorstellung
  • Der erste Schritt
  • Der zweite Schritt
  • Offenes Gespräch
  • Rückzug der Parteien zur Beratung
  • Der dritte Schritt
  • Entscheidung
  • Vertrag

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